Film & Fernsehen

Rückschau der SET-Besuche: „Stollberg läuft nicht rund!“ - „Kung Fu Mama erfasst Arbeitsbereitschaft!“ – „Nachtzuschläge müssen gezahlt werden und sind steuerfrei!“

(BFV-Newsletter 06/2010) Die Set-Besuche der Film-Gewerkschafter vom BundesFilmVerband BFV und connexx.av kommen immer besser bei den Filmschaffenden an.
Es gibt Sicherheit und stärkt uns in unserer Arbeit vor Ort, wenn jemand konkret und sichtbar unsere Interessen vertritt“, äußert sich ein Filmschaffender stellvertretend für viele zu den Set-Besuchen der Gewerkschaft. Nach wie vor bestimmt das Thema Arbeitszeit die Gespräche am Set. Ob im Zusammenhang mit der Höchstarbeitszeit, der Anwendung und tariflichen Umsetzung des Zeitkontos oder schlicht der Bezahlung von Mehrarbeit und Zuschlägen, wenn es mal wieder um Formulierung im Arbeitsvertrag geht. Überall bestehen Optimierungspotenziale, dennoch ist es sehr erfreulich, wie umfassend die Anwendung des Zeitkontos seit seiner Einführung zum Juli 2005 genutzt wird und viele Filmschaffende damit die Anwartschaftszeiten für ALG I erreichen. Bei der Höchstarbeitszeit kann zusammenfassend festgestellt werden, dass diese Regelung wirklich sehr ernst genommen wird von den Produktionen. Bis hin zu Formulierungen in Regieverträgen, die zur Einhaltung der tariflichen Arbeitszeiten auffordern. Das klappt nicht immer, so wie derzeit aktuell bei der neuen Staffel von Stollberg; nach dem Wechsel von Kamera und Regie bauen sich die Arbeitszeiten stetig auf.

Nach dem Set-Besuch von connexx.av am Ebertplatz noch bei der vorherigen Staffel, haben gleich mehrere Filmschaffende die Gewerkschafter um Unterstützung gebeten, weil bei der zweiten Staffel selbst nach dem siebten Drehtag keine Besserung der langen Arbeitstage in Sicht ist.

Bei der Produktion zu Kung-Fu-Mama wird bereits neben der Erfassung der Arbeitszeiten der Schritt zur Erfassung der Arbeitsbereitschaftszeiten gegangen. Das ist, will man von der Höchstarbeitszeit Gebrauch machen, auch erforderlich, denn von den 13 Stunden täglicher Höchstarbeitszeit müssen mindestens auch drei Stunden Arbeitsbereitschaft sein. Der Tarifvertrag trifft hier eine grundsätzliche Annahme, die mit den Aufsichtsbehörden abgestimmt ist. Nicht zulässig wäre es allerdings, wenn bestimmte Gewerke bis zu 13 Stunden einen ununterbrochenen Arbeitseinsatz hätten, ausgenommen ihrer regulären Pausen versteht sich. Das ist eben nicht zulässig und dafür ist eine Erfassung der Arbeitsbereitschaftszeiten erforderlich.

Ein großes Missverständnis scheint es bei einigen Produktionen hinsichtlich der pauschalen Abgeltung von Nachtzuschlägen zu geben. Das ist nach dem Tarifvertrag nicht zulässig und sämtliche Formulierungen in Arbeitsverträgen sind unwirksam. Für Nachtarbeit soll auch nach dem Gesetz ein Ausgleich geschaffen werden, der vom Tarifvertrag durch die geltende Zuschlagsregelung abgesichert ist, aber nicht pauschal abgegolten werden kann. Nachtarbeitsstunden sind nach Tarifziff. 5.5.2. immer mit einem Zuschlag von 25% zur Gage zu zahlen. WICHTIG: Nachtarbeitszuschläge bis 25% sind steuerfrei!


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