Rundfunk

VOR 2005 - TPR - Manteltarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Unternehmen des privatrechtlichen Rundfunks

Zwischen

dem Tarifverband Privater Rundfunk

einerseits

und

der Industriegewerkschaft Medien - Druck und Papier, Publizistik und Kunst,
der Deutschen Angestelltengewerkschaft,
und
dem Deutschen Journalisten-Verband

andererseits

wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

1. Dieser Tarifvertrag gilt:

räumlich:für die Bundesrepublik Deutschland,

fachlich: für alle Unternehmen, die Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) veranstalten, betreiben bzw. verbreiten, soweit sie nicht öffentlich-rechtlich organisiert sind,

persönlich: für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei den o.g. Unternehmen beschäftigt sind sowie für Auszubildende und Volontärinnen und Volontäre, jedoch nicht für arbeitnehmerähnliche Personen gem. § 12a TVG.

2. Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf:

a) Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Prokuristen, Generalbevollmächtigte, leitende Angestellte gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG,

b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die lediglich auf Produktionsdauer beschäftigt werden,

c) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Vertretung oder als Aushilfe beschäftigt werden, sofern die ununterbrochene Beschäftigung zwei Monate und die gesamten Zeiten der Beschäftigung pro Kalenderjahr sechs Monate nicht überschreiten,

d) Ferienaushilfen (Schülerinnen und Schüler) und Semesterferienaushilfen (Studentinnen und Studenten).

3. Auf Praktikantinnen und Praktikanten findet der Tarifvertrag mit Ausnahme des § 4 Abs. 4 keine Anwendung.

4. Die Bestimmungen des Tarifvertrages haben auch Geltung für Teilzeitbeschäftigte nach Maßgabe des tatsächlichen Umfangs ihrer Beschäftigung.

5. Der Tarifvertrag stellt für das Arbeitsverhältnis rechtsverbindliche Mindestbedingungen auf: Für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer günstigere einzelvertragliche Regelungen sind zulässig. Betriebsvereinbarungen und Regelungsabreden mit günstigeren Bedingungen bleiben bestehen. Das Recht zur Kündigung und sonstige Beendigungstatbestände bleiben unberührt.

Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1:
Der Tarifvertrag erstreckt sich auch auf die AKK Ludwigshafen und die PKK Berlin.

Protokollnotiz zu § 1 Abs. 5:
Die tarifliche Regelung schafft für Betriebsvereinbarungen keinen eigenständigen Geltungsgrund.

§ 2 Arbeitsvertrag

1. Unternehmer und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

2. Der Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer spätestens bei Beginn ihrer/ seiner Beschäftigung ausgehändigt.

3. Im Arbeitsvertrag sind festzulegen:

a) der Zeitpunkt des Vertragsbeginns,

b) der Ort der Beschäftigung,

c) die Art der Beschäftigung, gegebenenfalls tarifliche Tätigkeitsbezeichnung,

d) die Höhe und Zusammensetzung des Entgelts,

e) die Kündigungsfristen.

§ 3 Probezeit

1. Bis zu sechs Monaten zu Beginn des Arbeitsverhältnisses können im Arbeitsvertrag als Probezeit vereinbart werden.

2. Während der Probezeit kann beidseitig mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Protokollnotiz zu § 3 Abs. 1:
Bei Bühnenschaffenden ist bei Vereinbarung der Probezeit, wenn möglich, auf den Wechsel der Spielzeiten Rücksicht zu nehmen.

§ 4 Befristete Arbeitsverhältnisse

1. Befristete Arbeitsverhältnisse sind bis zu einer Dauer von drei Jahren zulässig, wenn die Eigenart der Tätigkeit, die Besonderheit oder der nur vorübergehende Bestand des Arbeitsplatzes oder sonstige sachliche Gründe dies erfordern, oder wenn es dem ausdrücklichen Wunsch der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers entspricht.

Der Befristungsgrund ist im Arbeitsvertrag zu nennen.

Bei Arbeitsverhältnissen nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz bedarf es keines sachlichen Befristungsgrundes.

2. Die Vereinbarung einer Probezeit ist dann zulässig, wenn der befristete Arbeitvertrag einen Zeitraum von mehr als drei Monaten umfasst. Die Probezeit kann bis zu einem Drittel der vorgesehenen Vertragsdauer, höchstens jedoch sechs Monate, betragen.

3. Das befristete Arbeitsverhältnis endet mit Fristablauf, ohne daß es einer Kündigung bedarf.

Besteht das befristete Arbeitsverhältnis mindestens zwölf Monate, so soll der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer spätestens vier Wochen vor Fristende mitgeteilt werden, ob das befristete Arbeitsverhältnis fortgesetzt oder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergeleitet werden soll.

Ist die Befristung datumsmäßig nicht bestimmt, ist der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als zwölf Monaten vier Wochen im voraus, bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten vierzehn Tage im voraus und bei kürzerer Beschäftigungsdauer acht Tage im voraus das voraussichtliche Ende der Beschäftigung mitzuteilen. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit Ablauf der Ankündigungsfrist.

4. Praktikantinnen und Praktikanten können für höchstens sechs Monate befristet beschäftigt werden, es sei denn, bei studienbegleitenden oder ausbildungsbegleitenden Praktika sieht die Studienordnung bzw. Ausbildungsordnung ein längeres Praktikum vor.

Eine Weiterbeschäftigung nach dem Praktikum ist nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit einer ordnungsgemäßen Eingruppierung gemäß Entgelttarifvertrag möglich.

§ 5 Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung)

1. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelten die einzelvertraglichen oder - falls eine einzelvertragliche Regelung nicht besteht - die gesetzlichen Fristen. Für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten dieselben Fristen wie für Angestellte. Die Frist von sechs Wochen zum Quartalsende darf nicht unterschritten werden.

2. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Bei einer Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer auf Verlangen der Kündigungsgrund mitzuteilen.

4. Nach Ausspruch einer Kündigung ist der Arbeitnehmer in bzw. dem Arbeitnehmer auf Verlangen ein Zwischenzeugnis auszustellen.

Bei Ausscheiden aus dem Betrieb ist der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer auf Verlangen ein Zeugnis auszustellen, das auf Wunsch auch über ihre/seine Leistungen und ihre/seine Führung Auskunft gibt.

5. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne daß es einer gesonderten Kündigung bedarf, mit dem Zeitpunkt der Gewährung des vorgezogenen oder flexiblen Altersruhegeldes nach § 25 AVG oder einer unbefristeten Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 24 AVG bzw. bei Inanspruchnahme vorgezogener Altersrenten im Sinne des Rentenreformgesetzes 1992, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet.

Das Arbeitsverhältnis ruht während der Inanspruchnahme einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente.

§ 6 Verwirkung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis

1. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich dem Grunde nach geltend zu machen.

2. Der Anspruch verfällt nach schriftlich erfolgter Ablehnung innerhalb weiterer drei Monate, sofern der Anspruch nicht innerhalb dieser drei Monate gerichtlich geltend gemacht wurde.

3. Ansprüche, die während eine Kündigungsrechtsstreites fällig werden und von seinem Ausgang abhängen, sind innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Rechtsstreites schriftlich geltend zu machen.

§ 7 Rahmenarbeitszeit

1. Die regelmäßige Rahmenarbeitszeit beträgt

bis zum 31.12.1992 40 Stunden pro Woche

ab 01.01.1993 39 Stunden pro Woche

ab 01.01.1995 38 Stunden pro Woche

In der Regel ist sie gleichmäßig und auf die Arbeitstage Montag bis Freitag zu verteilen.

Wird diese regelmäßige Rahmenarbeitszeit in Einzelfällen durch zugewiesene oder nachträglich anerkannte Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer überschritten, so hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer Anspruch auf Zeitausgleich innerhalb von zwei Wochen.

2. Für laufende Hörfunk- und Fernsehprogramme, zur Durchführung von tages- und zeitgebundenen Produktionen sowie für sonstige saisonale Erfordernisse, insbesondere in Akquisition, Disposition und Produktion von Werbesendungen, können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet werden, abweichend von Abs. 1 Satz 2 unregelmäßig nach folgenden Maßgaben zu arbeiten:

a) Die unregelmäßige Arbeitszeit gem. Abs. 2 ist in Dienstplänen festzulegen. Die Dienstpläne sind spätestens sieben Tage im voraus für einen Zeitraum von regelmäßig vier Wochen zu erstellen. Sie enthalten die Arbeitstage sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit.

Sind produktionsbedingt nur Rahmendienstpläne möglich, sind zumindest die freien Tage, die Arbeitstage sowie die vorgesehene Dauer des Arbeitseinsatzes festzulegen. Spätestens zwei Tage vor dem Arbeitseinsatz sind der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer konkrete Angaben über den Beginn und das Ende der Arbeitszeit zu machen.

Dienstplanänderungen aus unvorhergesehenen Gründen sind möglich. Wird eine Änderungsfrist von zwei Tagen gewahrt und die Änderung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer einvernehmlich geregelt, gilt die eventuell zusätzlich zu leistende Arbeit nicht als Mehrarbeit gem. § 8.

b) Bei der Erstellung der Dienstpläne ist der Grundsatz einer 5-Tage-Woche innerhalb eines 12-Wochen-Zeitraumes zu wahren. Dabei sind pro Monat zwei echte freie Wochenenden (Samstag und Sonntag) zu gewähren.

Abweichend hiervon haben ständige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer regelmäßigen Sonntagssendung Anspruch auf neun freie Wochenenden pro Jahr, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich Sportberichterstattung Anspruch auf neun freie Sonntage pro Jahr (ohne Anrechnung der Urlaubszeit).

c) Ein freier Tag ist gegeben, wenn eine arbeitsfreie Zeit von 35 Stunden unter Einschluss des Zeitraums von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr gewährt wird. Werden zusammenhängend mehrere dienstfreie Tage gewährt, so ist jeder weitere Tag als freier Tag zu bewerten, an dem die arbeitsfreie Zeit 24 Stunden beträgt.

d) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können an höchstens neun aufeinanderfolgenden Tagen und zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen eingeteilt werden. Ausnahmen sind aus dringenden betrieblichen Gründen möglich. Die Sonderregelungen in Abs. 2b), Satz 2 bleiben hiervon unberührt.

e) Die Rahmenarbeitszeit soll innerhalb von drei Monaten, muss jedoch längstens innerhalb von sechs Monaten eingehalten werden. Auf Wunsch einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers und mit Zustimmung des Arbeitgebers kann in begründeten Fällen die Frist über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus verlängert werden.

f) Überschreitungen der Rahmenarbeitszeit, die innerhalb des Zeitraums gem. Abs. 2e) nicht ausgeglichen werden können, werden innerhalb von drei Monaten vorrangig in Freizeit - wenn möglich in ganzen Tagen - abgegolten. Die Abgeltung wird pro Stunde mit dem Faktor 1,25 bewertet.

g) Unterschreitungen der Rahmenarbeitszeit, die innerhalb des Zeitraums gem. Abs. 2e) nicht ausgeglichen werden können, gelten als geleistet.

h) Die Arbeitszeit kann in einer Woche maximal um acht Stunden nach oben oder unten von der Rahmenarbeitszeit abweichen. Die dienstplanmäßige Arbeitszeit an einem Arbeitstag darf zehn Stunden nicht überschreiten. Die Mindestarbeitszeit pro Tag beträgt für Vollzeitbeschäftigte vier Stunden.

i) Im Falle anzurechnender Fehlzeiten und beim Ausgleich von Zeitguthaben ist die dienstplanmäßige Arbeitszeit zugrunde zu legen.

Bei über den Dienstplan hinausreichenden Fehlzeiten sind pro Arbeitstag

bis 31.12.1992 8,0 Arbeitsstunden

ab 01.01.1993 7,8 Arbeitsstunden

ab 01.01.1995 7,6 Arbeitsstunden anzurechnen; dabei zählen gesetzliche Wochenfeiertage (Montag und Freitag) als Arbeitstage.

j) Unabhängig von der Verteilung der Rahmenarbeitszeit wird ein gleichbleibendes Monatsentgelt gezahlt.

3. Die Rahmenarbeitszeit vermindert sich für jeden auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertag um die an diesem Tag ausfallenden Arbeitsstunden.

Protokollnotiz zu § 7 Abs. 1:
Gleitzeitregelungen sind generell möglich.

Protokollnotiz zu § 7 Abs. 2:
Die Tarifvertragsparteien behalten sich - unbeschadet der Laufzeiten und der Kündigungsmöglichkeiten des MTV - vor, noch eine Regelung zu geteilten Diensten zu treffen.

§ 8 Mehrarbeit

1. Mehrarbeit ist die im Zeitraum gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 nicht ausgeglichene Überschreitung der regelmäßigen Rahmenarbeitszeit oder - bei unregelmäßiger Arbeit gem. § 7 Abs. 2 - die angeordnete oder nachträglich anerkannte Überschreitung der durch Dienstplan eingeteilten Arbeitszeit.

Auch für Mehrarbeit sind die Regelungen gem. § 7 Abs. 2d) zu beachten.

2. Geleistete Mehrarbeit ist innerhalb von drei Monaten vorrangig durch Freizeit auszugleichen. Der Ausgleich soll möglichst in freien Tagen vorgenommen werden. Sowohl die Wünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch die betrieblichen Erfordernisse sollen berücksichtigt werden. Dabei soll Mehrarbeit an Wochenenden auch durch Freizeit an Wochenenden ausgeglichen werden. Im Krankheitsfall wird § 9 BUrlG entsprechend angewendet.

3. Jede Mehrarbeitsstunde wird mit dem Faktor 1,25 bewertet.

4. Keinen Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Monatsentgelt

- in Unternehmen, die der Vergütungsgruppe I zuzuordnen sind, über dem Entgelt der Tarifgruppe 7/Vergütungsgruppe I liegt.

- in Unternehmen, die der Vergütungsgruppe II zuzuordnen sind, um 10% über dem Entgelt der Tarifgruppe 7/Vergütungsgruppe II liegt,

- bei nationalen TV Sendern um 15% über den Entgelten der Tarifgruppe 7/ Vergütungsgruppe 2 liegen.

Der Anspruch auf Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 bleibt davon unberührt.

5. Eine pauschale Abgeltung von Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschlägen erfolgt nicht.

Für den in Abs. 4 genannten Personenkreis ist jedoch bei regelmäßig anfallender Mehrarbeit eine vereinfachte Abrechnung dieser Mehrarbeit ohne Einzelnachweise durch einvernehmliche Regelung zulässig. Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer bleibt die Geltendmachung von Ansprüchen zum Ausgleich darüber hinausgehender Mehrarbeit vorbehalten.

§ 9 Urlaub

1. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer erhält in jedem Kalenderjahr - erstmalig nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit - Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts. Der Urlaub wird nach Arbeitstagen berechnet. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage gelten nicht als Arbeitstage.

2. Der Urlaub ist bei Erarbeitung der Dienstpläne nach § 7 Abs. 2 zu berücksichtigen. Eine Kumulierung mit Freizeitausgleich ist zulässig.

3. Der Urlaub muss innerhalb des laufenden Kalenderjahres, in begründeten Ausnahmefällen spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres, gewährt und genommen werden.

4. Die Dauer des Urlaubs beträgt 30 Arbeitstage pro Jahr.

5. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend im Drei-Schicht-Rhythmus in wechselnden Schichten arbeiten oder deren überwiegende Zahl der Schichten mindestens zu 1/3 in die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr früh fällt, erhalten für je sechs Kalendermonate Schichtarbeit einen zusätzlichen Urlaubstag.

6. Schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren anerkannte Erwerbsminderung 50 v. H. und mehr beträgt, erhalten den Zusatzurlaub nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (Schwerbehinderten-Gesetz).

7. Im Verlauf des Kalenderjahres eintretende oder ausscheidende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit 1/12 des Urlaubs.

8. Erkrankt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so wird die durch ärztliches Attest nachgewiesene Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet.

9. Wird ein Urlaub, der mindestens 2/3 des Gesamturlaubs beträgt, trotz Beantragung im Kalenderjahr nicht gewährt, oder muss er nach bereits erfolgter Genehmigung auf Veranlassung des Arbeitgebers verkürzt oder abgebrochen werden, so erhält die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer einen Zusatzurlaub von drei Tagen. Wird auf Veranlassung des Arbeitgebers der Urlaub verschoben, verkürzt oder abgebrochen, so trägt der Arbeitgeber die dadurch nachweislich entstandenen Kosten.

Protokollnotiz zu § 9 Abs. 5:
Ein Drei-Schicht-Rhythmus in wechselnden Schichten ist dann gegeben, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer im regelmäßigen Wechsel in mindestens drei verschiedenen Schichten tätig ist, deren Anfangszeiten sich jeweils um acht Stunden unterscheiden.

§ 10 Freistellung von der Arbeit

1. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach folgendem abschließenden Katalog:

a) bei Umzug mit eigenem Hausstand 1 Tag

b) bei Umzug mit eigenem Hausstand über mehr als 100 km Entfernung 3 Tage

c) bei Eheschließung 2 Tage

d) bei Geburt eines Kindes des Arbeitnehmers 2 Tage

e) bei Tod von der Ehe-/Lebenspartnerin bzw. des Ehe-/Lebenspartners,
eines Kindes oder Elternteils 2 Tage

f) bei Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern 1 Tag

g) bei Arztbesuch, sofern er außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist, mit entsprechendem Nachweis *

h) bei Vorladung vor Gericht oder Behörden - außer als Partei oder Beschuldigte(r) -,
sofern die Erledigung nur während der Arbeitszeit erfolgen kann und eine Ausfall-entschädigung von anderer Seite nicht gezahlt wird *

i) zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten als Schöffin/Schöffe, ehrenamtliche Richterin bzw. ehrenamtlicher Richter oder Wahlvorstand *

j) zur Wahrnehmung und Erfüllung ehrenamtlicher Aufgaben als gewähltes/berufenes Tarifkommissionsmitglied für die Dauer der Tarifverhandlungen *

* jeweils für die notwendige Zeit

2. Die in Abs. 1 genannten Freistellungen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem jeweiligen Ereignis erfolgen.

3. Voraussetzung für die bezahlte Freistellung ist, daß das auslösende Ereignis und seine daraus entstehenden Verpflichtungen nicht in die arbeitsfreie Zeit (z.B. auch Urlaub, freie Tage, Krankheit) der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers fallen.

4. Auf Antrag der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers kann bei Vorliegen wichtiger Gründe unbezahlte Freistellung gewährt werden, sofern betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Inwieweit während dieser Zeit die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis ruhen, ist vorher schriftlich festzulegen.

Protokollnotiz zu § 10 Abs. 1j):
Diese Freistellung gilt auch für die notwendige Vor- und Nachbereitung bis zum Abschluss des Tarifvertrages.

§ 11 Zeitzuschläge

  1. Für Nachtarbeit sowie für Arbeit an Sonn- und Feiertagen werden Zeitzuschläge gewährt

Keinen Anspruch auf Zeitzuschläge haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem in § 8 Abs. 4 definierten Personenkreis angehören.

2. Eine pauschale Abgeltung der Zeitzuschläge ist nicht zulässig.

3. Für Nachtarbeit in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr wird für jede Stunde ein Zeitzuschlag von 25 % des maßgeblichen Entgelts gem. Ziffer 5 gewährt.

4. Für Arbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr werden ab 01.01.1994 folgende Zeitzuschläge gewährt:

bei Arbeit bis zu 4 Stunden:

100 % des maßgeblichen Entgelts gem. Ziffer 5

bei Arbeit über 4 Stunden:

200 % des maßgeblichen Entgelts gem. Ziffer 5

bei Arbeit am 24.12. im Zeitraum zwischen 14.00 Uhr und 22.00 Uhr,

am 25.12. zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr,

am 31.12. zwischen 18.00 Uhr und 22.00 Uhr

beträgt der Zeitzuschlag

bei Arbeit bis zu vier Stunden:

150 % des maßgeblichen Entgelts gem. Ziffer 5

bei Arbeit über vier Stunden:

300 % des maßgeblichen Entgelts gem. Ziffer 5

Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gewährt.

5. Das maßgebliche Entgelt im Sinne der Ziffern 3 und 4 ist das auf einen Stundensatz umgerechnete Monatsentgelt. Dabei wird ein Stundensatz von 1/165 des Monatsentgelts zugrunde gelegt.

6. Bei den Zuschlägen handelt es sich um Geldansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

7. Auf Wunsch des Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sind die Ansprüche in Freizeit umzuwandeln und innerhalb von drei Monaten auszugleichen. Dabei entspricht ein Zeitzuschlag von 100 Prozent einem Freizeitanspruch von einer Stunde.

§ 12 Tarifliche Jahresleistung

1. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine tarifliche Jahresleistung in Höhe von 100 Prozent ihres monatlichen Arbeitsentgelts (zum Fälligkeitszeitpunkt zustehendes Monatsentgelt ohne Zuschläge, Sonderzahlungen etc.). Bei Wechsel von Voll- zu Teilzeit oder umgekehrt im laufenden Kalenderjahr ist der Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor dem Fälligkeitstermin zu Grunde zu legen.

2. Zusätzlich erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als weitere tarifliche Jahresleistung:

ab 01.01.1992 20 Prozent,

ab 01.01.1993 30 Prozent,

ab 01.01.1994 40 Prozent,

ab 01.01.1995 50 Prozent,

ab 01.01.1996 60 Prozent,

ab 01.01.1997 70 Prozent

des jeweils im Fälligkeitszeitpunkt zustehenden tariflichen Entgelts. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit außertariflichen Tätigkeiten/Entgelt gilt als Bezugsgröße das höchste tarifliche Monatsentgelt.

3. Der Anspruch vermindert sich um je 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis im Anspruchsjahr nicht besteht oder ruht.

4. Auszahlungstermin und -modus der tariflichen Jahresleistung werden auf betrieblicher Ebene geregelt; die Jahresleistung ist jedoch spätestens mit dem Novemberentgelt fällig.

5. Voraussetzung für das erstmalige Entstehen eines Anspruchs ist eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten.

6. Eine im Anspruchsjahr bereits gezahlte oder noch zu zahlende Jahresleistung kann auf die tarifliche Jahresleistung angerechnet werden; nicht angerechnet werden erfolgs-, leistungs- oder erlösorientierte Zahlungen wie z.B. Provisionen oder Prämien.

§ 13 Auslagen-Ersatz und Reisekosten

1. Der Arbeitgeber erstattet der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften die Auslagen, die sie/er ausschließlich im Auftrag und für Zwecke des Arbeitgebers gemacht hat, soweit die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die steuerlich erforderlichen Nachweise liefert.

2. Für die Erstattung der Kosten anlässlich von Dienstreisen/Dienstgängen gelten grundsätzlich die steuerlich anerkannten Sätze.

Die Benutzung von Verkehrsmitteln bestimmt sich nach den jeweiligen Richtlinien des Betriebes.

§ 14 Fortzahlung des Entgelts bei Krankheit

1. Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit und bei Kuren und Heilverfahren der Sozialversicherungsträger ist das Entgelt unabhängig von § 4 Abs. 1 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes in Höhe von 100 % bis zur Dauer von sechs Wochen zu zahlen.

2. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist verpflichtet, jede Arbeitsverhinderung - insbesondere auch Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung - dem Arbeitgeber unverzüglich unter Benennung der voraussichtlichen Dauer mitzuteilen.

Im Krankheitsfall ist dem Arbeitgeber durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer spätestens am dritten Werktag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Entsprechendes gilt bei Bewilligung einer Kur oder eines Heilverfahrens durch einen Sozialversicherungsträger oder ein Versorgungsamt.

3. Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts kann solange verweigert werden, wie die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer den Nachweis entsprechend Abs. 2 nicht geführt hat. Das gilt nicht, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer der Verpflichtung ohne eigenes Verschulden nicht nachkommen konnte.

4. Hat der Arbeitgeber begründete Zweifel an der von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kann er gem. § 369 b RVO eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Arbeitgeber.

5. Kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einer/einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls verlangen, der ihr/ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so wird dieser Anspruch für die Dauer und bis zur Höhe der Fortzahlung des Entgelts an den Arbeitgeber abgetreten. Das gleiche gilt für die entsprechenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

§ 15 Entgeltfortzahlung im Todesfall

  1. Im Falle des Todes der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers erhalten seine Hinterbliebenen (Witwe/Witwer, Lebenspartnerin/Lebenspartner, unterhaltsberechtigte Kinder) ein Sterbegeld in Höhe des jeweiligen monatlichen Arbeitsentgelts

bei einer Betriebszugehörigkeit

von bis zu sechs Monaten für einen Monat

bei einer Betriebszugehörigkeit

von mehr als sechs Monaten für drei Monate

beginnend mit dem Sterbemonat.

2. Der Arbeitgeber kann das Sterbegeld mit befreiender Wirkung gegenüber allen Berechtigten an eine Berechtigte bzw. einen Berechtigten zahlen.

§ 16 Inkrafttreten und Vertragsdauer

1. Dieser Tarifvertrag tritt zum 01.07.1991 in Kraft.

2. Er ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals jedoch zum 31.12.1994, kündbar.

Abweichend hiervon sind die §§ 7, 8, 9, 11 und 12 mit gleicher Frist erstmals zum 31.12.1997 kündbar.

3. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

4. Bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages gelten die Bestimmungen dieses Tarifvertrages weiter.

5. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, innerhalb von acht Wochen nach Kündigung und Eingang der Forderungen Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Tarifvertrages aufzunehmen.

Protokollnotiz zu § 16:
1. Die Regelungen der §§ 7 und 8 sind unverzüglich, spätestens bis zum 01.10.1991 umzusetzen.
2. Jahresleistung und Urlaub werden für das Jahr 1991 nach den Bestimmungen der §§ 9 und 12 ungekürzt gewährt.
3. Es besteht Einigkeit, daß dieser Tarifvertrag Bindungswirkung zwischen den Tarifvertragsparteien nur zu den geregelten Sachverhalten entfaltet.

4. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, daß nach Abschluss dieses Tarifvertrages unverzüglich Verhandlungen über Urheber- und Leistungsschutzrechte mit dem Ziel eines baldigen Abschlusses aufgenommen werden.

Hamburg, den 15. Mai 1991



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